Präambel
Die Evangelische Kirchengemeinde Wiehl möchte auch in Zukunft nach ihrem Leitbild ihren Mitgliedern ein aktiv, lebendig und vielfältig gestaltetes Gemeindeleben gewährleisten. Zurückgehende Einnahmen der Kirche führen zur Verminderung der finanziellen Gestaltungsmöglichkeit. Mit der Gründung des Fördervereins der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl soll die Grundlage für eine finanzielle Stabilisierung der kirchlichen Gemeindearbeit gelegt werden.
Zuwendungen an die Gemeinschaft, gleich welcher Art und Höhe, ersetzen nicht die mit der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche verbundene Pflicht zur Entrichtung von Kirchensteuer und begründen dem gemäß auch nicht die Rechte als Kirchenmitglied; solche Zuwendungen sind vielmehr freiwillige Leistungen, mit der ein jeder nach seiner Fähigkeit und im Geist der Verbundenheit mit der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl die kirchlichen Dienste erhalten und fördern möchte.
Dies vorausgeschickt gründen die in der beigefügten Anwesenheitsliste vermerkten Gemeindemitglieder den „Förderverein der Gemeindearbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl“.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein unterstützt die Evangelische Kirchengemeinde Wiehl sowohl ideell als auch finanziell. Unterstützt werden zum Beispiel folgende, gemeindliche Angebote:
in den Bereichen der Gottesdienste
(2) Der Verein leistet diese Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln.
(3) Der Verein beschafft die Finanzmittel unter anderem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Spender sind nicht automatisch Mitglieder des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Vermögen, alle Erträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
§ 5 Austritt der Mitglieder
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeitrag und sonstige Einnahmen
§ 8 Mittelverwendung
Die dem Verein zufließende Mittel (Mitgliedsbeiträge und Spenden) sind ausschließlich für die kirchliche Gemeindearbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl gemäß § 2 (1) zu verwenden. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand, es sei denn, dass Spenden mit einem bestimmten Verwendungszweck gegeben werden.
§ 9 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
§ 12 Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen können nur von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Prüfer haben im Rahmen der Kassenprüfung auch zu bestätigen, dass die Mittel ausschließlich Verwendungszwecken, wie sie in den §§ 2 und § 8 der Satzung niedergelegt sind, zugeflossen sind.
§ 14 Sitzungen, Beschlüsse, interne und externe Kommunikation
§ 15 Auflösung und Vermögensbindung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten fällt das rechtliche Vermögen des Vereins der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl zu, welche das Vermögen m Sinne der §§ 2 und § 8 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23.4.2012 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Wiehl, den 23.4.2012
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